GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2017 - 30.06.2019
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheElektro- und Telekommunikations-InstallationsgewerbeVerantwortliche/r für den GAVAldo FerrariAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen17'300 (2016), 17'881 (2015), 17'900 (2014), 16'000 (2010), 13'400 (davon 50 Frauen; 2009), 14'300 (2007)Anzahl unterstellter Betriebe2'200 (2016), 2'192 (2015), 2'200 (2014)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. GE; Kt. VS, soweit durch Kantonalvertrag nichts anderes bestimmt wird. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Mitgliedfirmen des VSEI, sofern nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen. Alle Betriebszweige, die nicht einem durch Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband einem anderen GAV unterstellt sind oder ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs liegen. Arbeitgeber mit Anschlussvertrag. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden von Betrieben oder Betriebsteilen, die a) elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder b) andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs- Installationsverordnung unterstellt sind und/oder c) die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: - Trassemontagen; - Schlitzarbeiten; - Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich; - EDV,- IT- und Glasfaserinstallationen; - Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt. Artikel 3.2, Vereinbarung 2014persönlicher GeltungsbereichAlle ArbeitnehmerInnnen der Betriebe, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Einzelne GAV/AVE-Bestimmungen gelten auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen. Mit Ausnahme der Unia- und SYNA-Mitglieder nicht unterstellt sind: - BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörigen - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal, Ladenpersonal - ArbeitnehmerInnen, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Wallis und Genf. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile, die a. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder b. andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder c. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: – Trassemontagen; – Schlitzarbeiten; – Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich; – EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen; – Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben oder Betriebsteilen. Ausgenommen sind: a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz; b. Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist; c. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten; d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind; e. Lehrlinge. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV kann von jeder Vertragspartei erstmals mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den 31.12.2018 gekündigt werden. Erfolgt danach keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter. Artikel 18AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 www.plk-elektro.ch Unia: Serge Torriani 031 350 23 54 serge.torriani@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1.1.2017 (per 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung/Branchenerfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
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Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'475.-- | CHF 25.72 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'575.-- | CHF 26.29 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'750.-- | CHF 27.30 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | Montageelektriker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'050.-- | CHF 23.28 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'400.-- | CHF 25.29 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'550.-- | CHF 26.15 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 27.01 | Telematiker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'750.-- | CHF 27.30 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'200.-- | CHF 29.89 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 | Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss Elektro | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'450.-- | CHF 25.57 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 27.01 | Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche ab 20. Altersjahr | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 | | 1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'900.-- | CHF 22.41 | | 2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | | 3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | | 4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'400.-- | CHF 25.29 | | 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'520.-- | CHF 25.98 | Artikel 35 und 38; Vereinbarung 2017Lohnerhöhung2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt): - Generelle Lohnerhöhung: CHF 50.--/Monat bzw. CHF --.29/Stunde - Individuelle Lohnanpassung: 0.5% der betrieblichen AHV-Lohnsumme ist individuell zu verteilen Zur Information: Die Paritätische Landeskommission legt die allfällige Anpassung der Minimallöhne und des Lohnrahmens fest (jährliche Bekanntgabe). Spezielle Regelungen betr. Teuerungsausgleich, abhängig von der Höhe der Jahresteuerung (mehr oder weniger als 1.5%).
Artikel 10.6, 34, 35 und 38; Vereinbarung 2018Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes). Artikel 37KinderzulagenGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften
Artikel 44LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitNur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt. Kompensation wenn möglich in Freizeit innerhalb von 9 Monaten; sonst in Geld mit Zuschlag von 25%. Wenn Kompensation in Freizeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag. Artikel 39; Überstundenregelung für TemporärbeschäftigteNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Nachtarbeit (00h00-06h00 und 23h00-24h00) | 50% (sonntags: 100%) | Samstagsarbeit (06h00-13h00) | 0% | Samstagsarbeit (inkl. Abendarbeit; 13h00-23h00) | 25% | Sonn- und Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% | Artikel 40.1Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungAuswärtige Verpflegung: CHF 12.--/Tag, wenn Rückkehr zum Anstellungsort/Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, über Mittag am externen Arbeitsort zu bleiben, eine Rückkehr zum Anstellungsort/Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist, wenn der Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10 km zum Anstellungsort/Firmendomizil oder Wohnort liegt oder wenn die entsprechende Wegstrecke länger als 15 km (ein Weg) ist. Benützung Privatfahrzeug: - Privatauto: CHF -.60/km - Motorrad/Motorfahrrad: CHF 50.--/Monat - Velo: CHF 20.--/Monat Artikel 41 und 42; Vereinbarung 2015weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'080 h/Jahr Artikel 23.2; Anhang 8 (2018)FerienAlterskategorie | bis 31.12.2016 | ab 1.1.2017 |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | 25 Tage | 21.-35. Altersjahr | 23 Tage | 24 Tage | 36.-55. Altersjahr | 25 Tage | 25 Tage | 56.-65. Altersjahr | 30 Tage | 30 Tage | Artikel 27bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder und der Eltern | 3 Tage | Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage | Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt geleb haben | 1 Tag | Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule | 1 Tag | Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag/Jahr max. | Artikel 32.1bezahlte Feiertage9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung richtet sich nach eidg. und kant. Gesetzgebungen, in Ergänzungsbestimmungen definiert; wenn keine Ergänzungsbestimmungen vorhanden, gelten: Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag), Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember) als Feiertage.
Artikel 29BildungsurlaubAllgemein: 3 Tage/Jahr Für Expertentätigkeit, Mitarbeit in Berufsbildungskommissionen oder Funktion in einer lokalen PK: zusätzlich 1 Tag/Jahr Artikel 22LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50% Unfall: Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert werden. Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 46, 47 und 48Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 32.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstMilitärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:
Wer | Entschädigung |
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alle bis 4 Wochen | 100% des Lohnes | Danach:
Wer | Entschädigung |
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Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes | Dienstleistende mit Kindern | 80% des Lohnes | Rekrutenschule:
Wer | Entschädigung |
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Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes | Verheiratete oder Ledige mit Kindern | 80% des Lohnes | Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% des Lohnes | Artikel 49.2Pensionsregelungen / FrühpensionierungGleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmende/r: CHF 21.--/Monat (= Vollzugskostenbeitrag: CHF 11.-- + Weiterbildungsbeitrag: CHF 10.--) Arbeitgeber: CHF 21.--/Monat (= Vollzugskostenbeitrag: CHF 11.-- + Weiterbildungsbeitrag: CHF 10.--) für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmende/n Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben den Vollzugskostenbeitrag nicht zu entrichten. Artikel 19; Vereinbarung 2015Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzPflichten des Arbeitgebers: - Treffen der nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden - Gestaltung des Arbeitsablaufs, dass Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung der Arbeitnehmenden verhindert werden Pflichten der Arbeitnehmenden: - Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen - Befolgen der Weisungen der SUVA und des Arbeitgebers Artikel 20.2 und 21.3Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt, sondern Bestimmungen gemäss Lehrvertrag. Ferien (gemäss Gesetz): - Angestellte bis 20 Jahren von Gesetzes wegen: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage
Artikel 3.4 und 27; Vereinbarung per 1.1.09; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 56 und 57KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist. Artikel 59SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungVerband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Landeskommission im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (PLK): - Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna; detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1) - Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteilung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche Paritätische Kommissionen (PK): Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt. Artikel 10 und 11MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gemäss Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
Anhang 3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenGemäss Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
Anhang 3Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDer Arbeitgeber konsultiert die Arbeitnehmenden bei Massenentlassungen gemäss OR Art. 335d ff und gibt ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie die Folgen gemildert werden können. Beizug der Paritätischen Kommission möglich. In Streitfällen entscheidet die Paritätische Landeskommission abschliessend.
Artikel 63KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZwischen den Vertragsparteien:
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Landeskommission | 2. Stufe | Schiedsgericht |
Zwischen Sektionen/Regionen den Vertragsparteien (im Rahmen der Ergänzungsbestimmungen) und im Betrieb:
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Kommission | 2. Stufe | Paritätische Landeskommission | 3. Stufe
| Schiedsgericht
| Artikel 9FriedenspflichtBeide Vertragsparteien verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht und verzichten für die Dauer dieses GAV auf Kampfmassnahmen, insbesondere Streiks und Aussperrungen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Sektionen der Vertragsparteien sowie für kantonale, regionale oder lokale Organe.
Artikel 4.2
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe» GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes 2014-2018 (7992 KB, PDF)» Vereinbarung 2015 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (15 KB, PDF)» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (15 KB, PDF)» Vereinbarung 2017 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (114 KB, PDF)» Vereinbarung 2018 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (115 KB, PDF)
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