GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
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Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind. *Artikel 3.1*
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind. *Artikel 3.1*
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind. *Artikel 3.1*
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind. *Artikel 3.1*
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheGebäudetechnik (Heizung, Klima, Lüftung, Spenglerei, Sanitärinstallation)Verantwortliche/r für den GAVAldo FerrariAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen17'365 (2014), 18'445 (2013)Anzahl unterstellter Betriebe2'800 (2014 und 2013)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Ausgenommen sind: die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichDie AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3). Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden. Ausgenommen sind: – Familienangehörige der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs. 1 ArG – Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben – Kaufmännisches Personal – Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen – Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage und Art. 34 Absenzen. Die Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt. Artikel 3.3 und 3.4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a. Spenglerei/Gebäudehülle; b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c. Heizung; d. Klima/Kälte; e. Lüftung; f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a. Spenglerei/Gebäudehülle; b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c. Heizung; d. Klima/Kälte; e. Lüftung; f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind. Ausgenommen sind weiter: a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ; b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben; c. Kaufmännisches Personal; d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen. Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage). Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter. Artikel 19.4AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 65 www.plk-gebaeudetechnik.ch gebaeudetechnik@plk.ch Unia: Serge Torriani 031 350 23 54 serge.torriani@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneBasislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
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Monteur 1 | 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'000.-- | CHF 23.08 | | 3. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'300.-- | CHF 24.81 | | 5. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'700.-- | CHF 27.12 | Monteur 2a (neu) | 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'800.-- | CHF 21.93 | | 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 | | 3. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'050.-- | CHF 23.37 | | 4. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'300.-- | CHF 24.81 | Monteur 2b (alt: 2a) | 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'650.-- | CHF 21.06 | | 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'800.-- | CHF 21.93 | | 3. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 3'950.-- | CHF 22.79 | | 4. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'150.-- | CHF 23.95 | Monteur 2c (alt: 2b) | 1. Jahr nach Anstellung | CHF 3'550.-- | CHF 20.48 | | 2. Jahr nach Anstellung | CHF 3'650.-- | CHF 21.06 | | 3. Jahr nach Anstellung | CHF 3'750.-- | CHF 21.64 | | 4. Jahr nach Anstellung | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 | Artikel 39; Anhang 8: Vereinbarung 2014LohnkategorienMonteur 1: Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten. Monteur 2a: Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche. Monteur 2b: Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche. Monteur 2c: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben. Artikel 39.3; Anhang 8Lohnerhöhung2018: Sämtliche dem GAV angeschlossenen Unternehmen verwenden 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der GAV-unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2017 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der GAV-unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2017 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen. Mindestlohnstufenanpassungen gelten nicht als Lohnerhöhungen.
2017 (per 1.5.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Sämtliche dem GAV angeschlossenen Unternehmen verwenden 0.5% der gesamte AHV-Lohnsumme der GAV-unterstellten Arbeitnehmer mit Stichtag 31.12.2016, zu Gunsten der Arbeitnehmer für individuelle Lohnanpassungen. Mindestlohnstufenanpassungen gelten nicht als Lohnerhöhungen. Zur Information: Die Vertragsparteien kommen überein, alljährlich im September – gestützt auf die Teuerung gemäss August-Index des Landesindex der Konsumentenpreise – betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne, welche zu Beginn des nachfolgenden Jahres Gültigkeit haben, zu verhandeln.
Artikel 41.1; Anhang 8: Vereinbarung 2017 und 2018Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes). Artikel 40KinderzulagenGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften
Artikel 47.2LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitNur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt. Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag Artikel 42; Überstundenregelung für TemporärbeschäftigteNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Zeit | Zuschlag |
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Sonn- und Feiertage | 00:00-24:00 | 100% | Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden | 20:00-23:00 | 25% | vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr | 23:00-06:00 | 50% | Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr | 23:00-06:00 | 10% Zeitkompensation | Artikel 43Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst: - Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% - Nachtarbeit (23.00–06.00): 50% Artikel 43.4SpesenentschädigungÜbernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km oder einem Rayon mit einem Radius von ca. 10km
vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt. Mittagszulage: CHF 15.-- Benützung Privatauto: CHF -.60/km Artikel 44 und 45; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014weitere ZuschlägeBei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden. Artikel 46.1Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresbruttoarbeitszeit 2018: 2'088 h
Jahresbruttoarbeitszeit 2017: 2'080 h 40 h/Woche Artikel 25; Anhang 8: Vereinbarung 2017 und 2018FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage | 21.-49. Altersjahr | 25 Tage | 50.-54. Altersjahr | 27 Tage | 55.-60. Altersjahr | 28 Tage | 61.-65. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 29.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN | 3 Tage | Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage | Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag | Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS | 1 Tag | Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag | Pflege von Familienmitgliedern | bis 3 Tage | Artikel 34bezahlte FeiertageMax. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen Artikel 31BildungsurlaubWeiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr Artikel 23 und 24LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50% Unfall: Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert werden. Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubDie im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 34 und 50.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstMilitärdienst, Zivildienst, Zivilschutz: Rekrutenschule:
Wer | Entschädigung |
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Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes | Dienstleistende mit Kindern | 80% des Lohnes | während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes | Für die darüber hinausgehende Zeit:
Wer | Entschädigung |
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Dienstleistende | 80% des Lohnes | Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben | 80% des Lohnes | Artikel 55.2Pensionsregelungen / FrühpensionierungArbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich. Für den Kanton Tessin: Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch). Artikel 33BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Vollzugskostenbeitrag | Weiterbildungsbeitrag | Total |
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Arbeitnehmende/r (pro Monat) | CHF 20.-- | CHF 5.-- | CHF 25.-- | Arbeitgeber (pro Monat und GAV-Unterstellte/m) | CHF 20.-- | CHF 5.-- | CHF 25.-- + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat | Artikel 20.3Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll gefördert werden. Aussagen und Handlungen, die eine ausländerfeindliche Stimmung bewirken und fördern können, sind untersagt.
Artikel 21Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Handlungen oder Aussagen, welche deren Würde verletzen könnten, sind zu unterlassen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, zu einem Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens beizutragen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindert.
Artikel 21Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzGrundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers: - Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden - Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe - Informieren der Arbeitnehmenden Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden: - Unterstützen des Arbeitgebers - Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen Artikel 22Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreFür Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage). Ferien: - Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage
Löhne (Empfehlungen für im 2014 abgeschlossene Lehrverträge):
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn (ohne Gratifikation) | Stundenlohn (ohne Gratifikation) |
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3- oder 4-jährige Lehre mit EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) | 1. Lehrjahr | CHF 750.-- | CHF 4.33 | | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | CHF 5.19 | | 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | CHF 6.35 | | 4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.50 | Zusatzlehre | 1. Jahr | CHF 1'650.-- | CHF 9.52 | | 2. Jahr | CHF 1'950.-- | CHF 11.25 | Haustechnikpraktiker EBA (Eidgenössisches Berufsattest) | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | CHF 3.46 | | 2. Lehrjahr | CHF 800.-- | CHF 4.62 | Zusatzausbildung EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) | 1. Jahr | CHF 1'000.-- | CHF 5.77 | | 2. Jahr | CHF 1'200.-- | CHF 6.92 |
Artikel 3.4 und 29; Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; OR 329e; Empfehlung Entschädigung für Lernende 2014KündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 59, 60 und 61KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist. Artikel 63SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungSchweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)paritätische OrganeVollzugsorganeDie regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsverträge haben bezüglich der Paritätischen Kommission zu bestimmen: a) deren Befugnisse; b) deren Mitgliederzahl; c) deren Organisation.
Paritätischen Kommissionen (PK) Die PK haben insbesondere die Aufgaben: a) die Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK; c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) die Behandlung von Fragen, die ihr von den – Vertragsparteien; – Sektionen; – PLK vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK; f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ; g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen; h) Förderung der beruflichen Weiterbildung; i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit; k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV; l) (...).
Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind. Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK. Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen. Paritätische Landeskommission (PLK) Die PLK befasst sich mit: a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV; b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung; d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren; e) Lohnverhandlungen gemäss Art. 39 GAV und Art. 41 GAV; f) GAV-Verhandlungen;
g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages; h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen; i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag; k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungs ver schiedenheiten und Streitig keiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen; m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers; n) den von den Paritätischen Kommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese – den betrieblichen Rahmen übersteigen, – die Auslegung des GAV betreffen, – von allgemeinem Interesse sind; o) Fragen und Aufgaben, welche an die PLK herangetragen werden.
Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen. Artikel 10 und 11FondsFonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLKMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitZusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung Artikel 24Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gemäss Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
Artikel 14Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKurzarbeit/Entlassungen: In solchen Fällen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Arbeitnehmenden vermieden oder wenigstens gemildert werden. Beizug der Vertragsparteien als Berater möglich.
Artikel 68KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZwischen den Vertragsparteien:
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Landeskommission | 2. Stufe | Schiedsgericht |
Im Betrieb:
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Kommission | 2. Stufe | Paritätische Landeskommission | 3. Stufe
| Schiedsgericht
| Artikel 9FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden.
Artikel 4KautionHöhe der Kaution: - CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr - CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr - keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- Verwendung der Kaution: Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV. Freigabe der Kaution: Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren). Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
» Bundersratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche» GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche 2014 (2077 KB, PDF)» GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche 2015 (2. Auflage) (2203 KB, PDF)» Vereinbarung 2015 Gebäudetechnik (13 KB, PDF)» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (13 KB, PDF)» Vereinbarung 2017 Gebäudetechnik (26 KB, PDF)» Vereinbarung 2018 Gebäudetechnik (25 KB, PDF)
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