GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
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Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen). *Artikel 3.1*
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen). *Artikel 3.1*
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen). *Artikel 3.1*
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypGesamtschweizerischBrancheCarrosseriegewerbeVerantwortliche/r für den GAVVincenzo GiovanelliAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen4'376 (2015, 2014); 4'811 (2013); 3'180 (2010); 3'030 (2009); 3'580 (davon 10 Frauen; 2007); 3'190 (2005)Anzahl unterstellter Betriebe1'041 (2015, 2014)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen). Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs. Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG; b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%; c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen; d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls. Artikel 3.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern. Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind: – Carrosserie- und Fahrzeugbau; – Carrosseriesattlerei; – Carrosseriesplenglerei; – Autospritzwerk und Autolackiererei; – Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik); – Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben. Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs. Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG; b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%; c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen (gilt nicht für den Kanton Genf); d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können (gilt nicht für den Kanton Genf). Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls. Artikel 3.3, Änderung vom 2017Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist. Artikel 17.2AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 23 57 www.plk-carrosserie.ch carrosseriegewerbe@plk.ch Unia: Serge Torriani 031 350 23 54 serge.torriani@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt; ausgenommen Kanton Genf):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
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Gelernte nach 4 Jahren Lehre (EFZ), im 1. Jahr nach dem Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)* | CHF 4'200.-- | CHF 23.64 | Gelernte nach 2 Jahren Lehre (Berufsattest EBA), im 1. Jahr nach Abschluss | CHF 3'800.-- | CHF 21.38 | ArbeitnehmerInnen ohne Lehrabschluss, ab 20. Altersjahr | CHF 3'775.-- | CHF 21.24 | * Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklär):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | | - 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- | - nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- | - nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- | - nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- | Arbeitnehmende mit EBA | | - mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- | - nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- | - nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- | Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | | - mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- | - mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- | - mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- | Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | | -im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- | -im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- | - im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- | - im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- | Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | | - im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- | - im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- | Artikel 36; Lohnvereinbarung 2017LohnerhöhungKanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Die Erhöhung der Effektivlöhne liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Kanton Genf 2016 (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt): Effektivlöhne (für Bruttomonatslöhne zwischen CHF 5'101.-- und CHF 5'999.--): Erhöhung von CHF 100.-- Für die Bruttomonatslöhne über CHF 6000.-- liegt die Lohnerhöhung im individuellen Ermessen des Arbeitgebers. Zur Information: Grundsätzlich zwischen ArbeitnehmerIn/ArbeitgeberIn individuell festgesetzt, als Stunden- oder Monatslohn. Jährliche Verhandlung der Vetragsparteien über allfällige Lohnanpassung.
Artikel 34.1, 36, 37; Lohnvereinbarung 2016Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes). Artikel 38.1 Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden. Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 3. November 2015: Art. 5 der Zusatzregelung für den Kanton GenfKinderzulagenGemäss kantonalen Vorschriften Artikel 40.1
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitNur angeordnete Überstunden und Überzeit werden kompensiert. Überstunden (Differenz zwischen GAV-Arbeitszeit und 50 h/Woche): in Zeitform zu kompensieren; allfällige Auszahlung nach betrieblicher Praxis. Überzeit (mehr als 50 h/Woche): Kompensation in Zeit. Falls Kompensation in Zeit nicht möglich: Ausbezahlung mit 25% Zuschlag
Artikel 26.1-3; Überstundenregelung für TemporärbeschäftigteNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit (23:00-06:00): | | - vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% | - dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag | Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00): | 50% | Werden Arbeitsstunden an einem Sonn-und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten. Artikel 26.4+5,Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungAuswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen Artikel 39.1Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'132 h/Jahr (177.7h/Monat, 41 h/Woche) Artikel 23.1FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitsatge | Ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab 60. Altersjahr und 5 Jahre in Betrieb | 30 Arbeitstage | Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird. Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
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1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen | 2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen | Artikel 27; Lohnvereinbarung 2014 (Anhang 8)bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder der Grosskinder | 1 Tag | Ausmusterung | 1 Tag | Infotag Rekrutenschule | 1 Tag | Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag | Artikel 32.1bezahlte FeiertageBei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%. Werden Arbeitsstunden an einem Sonn-und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten. Artikel 26.5+6, 29.1Bildungsurlaub1 Tag/Jahr Artikel 22.1LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% während 720 Tagen Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen. Unfall: ArbeitnehmerInnen sind gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der durch die SUVA nicht gedeckten Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet. Nichtbetriebsunfall: Prämien zulasten des Arbeitnehmers
Artikel 41, 42 und 43Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 32.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | in % des Lohnes |
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Rekrutenschule: | | - Für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | - Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Übrige Militärdienstleistungen: | | - bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | - danach | 80% | Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen | Artikel 44.1Pensionsregelungen / FrühpensionierungGleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--). Arikel 18.1-3Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls. Ferien (von Gesetzes wegen): Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Lohnempfehlung VSCI (CLA: CarrossierIn Lackiererei, CSP: CarrossierIn Spenglerei und FZS: FahrzeugschlosserIn; nach Lehrjahr; Bruttomonatslohn)
Region | Monatslohn |
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Aargau: | | - 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 900.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | Bern: | | - 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 650.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--) | - 3. Lehrjahr | CHF 900.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--) | - 4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--) | Graubünden (FZS nur in Ausnahmefällen ausgebildet): | | - 1. Lehrjahr | CHF 550.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 650.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 850.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | Mittelland: | | - 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 650.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 800.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | Nordwestschweiz: | | - 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | Ostschweiz: | | - 1. Lehrjahr | CHF 550.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 700.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 850.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | Tessin: | | - 1. Lehrjahr | CHF 582.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 672.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 850.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'077.-- | Zentralschweiz: | | - 1. Lehrjahr | CHF 650-- | - 2. Lehrjahr | CHF 800.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--) | - 3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--) | - 4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--) | Zürich: | | - 1. Lehrjahr | CHF 700.-- (Zusatzlehre: +20%) | - 2. Lehrjahr | CHF 900.-- (Zusatzlehre: +20%) | - 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- (Zusatzlehre: +20%) | - 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- (Zusatzlehre: +20%) |
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
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1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen | 2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen | Ab 1.1.2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | | - im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- | - im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- | - im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- | - im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- | Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | | - im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- | - im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- | Artikel 3; Artikel 27.1, OR 329a+e; Lohnvereinbarung 2014 und 2016 (Anhang 8); VSCI Brutto-Lehrlingslöhne 2011KündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Danach: | | - Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | - Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | - Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 48KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia SYNA - die GewerkschaftArbeitgebervertretungVSCI - Schweizerischer Carrosserieverbandparitätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit: a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV; b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien; c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV; d) den GAV-Verhandlungen; e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung; f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren; h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge; i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge; k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge; l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen; m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers; n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds; o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese – den betrieblichen Rahmen übersteigen, – die Auslegung des GAV betreffen, – von allgemeinem Interesse sind; p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden; q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen. Artikel 8.3MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gemäss Mitwirkungsgesetz Anhang 3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 49.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenFrühzeitige Information der ArbeitnehmerInnen(-Vertretung) und der Vertragsparteien. Es sind jeweils die für Arbeitnehmer am wenigsten einschneidenden und der Ursache des Arbeitmangels am besten entsprechenden Massnahmen anzustreben.' Beizug der paritätischen Landeskommission und der Vertragsparteien zur Beratung möglich.
Artikel 52KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betriebsebene | 2. Stufe | Paritätische Berufskommission | 3. Stufe | Paritätische Landeskommission | 4. Stufe | Schiedsgericht | Artikel 11
FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht und verzichten für die Dauer dieses GAV auf Kampfmassnahmen, insbesondere Streiks und Aussperrungen. Diese Verpflichtung gilt auch für deren Sektionen sowie für kantonale, regionale oder lokale Organe. Artikel 4.2
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Carrosseriegewerbe» GAV Schweizerisches Carrosseriegewerbe 2014 (1512 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2015 Carrosseriegewerbe (10 KB, PDF)» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (13 KB, PDF)» Salaires minimums pour le canton de Genève en 2015 (1245 KB, PDF)» Salaires minimums pour le canton de Genève en 2016 (75 KB, PDF)
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